Jägerverein St. Hubertus Schwandorf e. V.

Kreisgruppe im Bayerischen Jagdverband e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Jägerverein St. Hubertus Schwandorf e.V.“ Kreisgruppe im Landesjagdverband Bayern. Sitz des Vereins ist Schwandorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt und Tierschutzes. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:


a) den Schutz und die Einhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden frei lebenden Tierwelt im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes;


b) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere auch der allgemeinen anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit;


c) den Zusammenschluss aller Jäger der Stadt Schwandorf und umliegender Gemeinden mit dem Ziel, die Interessen im Bereich des Satzungszweckes zu vertreten.Der Verein wirkt bei der Bildung und Betreuung von Hegegemeinschaften mit, führt im Auftrag der

Jagdbehörden die alljährlichen Trophäenschau durch, hält Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde ab und übernimmt die Jägerausbildung für die Jägerprüfung (gesetzliche Aufgaben).

Der Verein ist selbstlos Tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V..

Die Satzung und die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. sowie die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern e.V. sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.


§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheines oder Jagdscheinfähige werden und jede Person die die Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe unterstützt.

Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlich Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch Mitgliederversammlungen verliehen werden. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod oder Entziehung des Jagdscheines aus verschulden,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss oder durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Der Ausschluss oder die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen des Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die schriftliche Beschwerde beim Beirat zu. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes veröffentlicht werden. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, jedoch nur soweit es seine Beitragspflicht erfüllt hat.


§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren;

die Jagdbehörde bei der Durchführung dieser Grundsätze zu unterstützen;

die belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und des deutschen Jagdschutzverbandes e.V. zu fördern;

die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten;

keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden und (seinen Stellvertreter) dem 2. Vorsitzenden,

dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter.

Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand soll den Beirat zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen.


§ 7 Beirat

Der Beirat besteht aus: den Hegeringleitern, dem Leiter der Bläsergruppe, dem Hundeobmann und aus mindestens 3 weiteren gewählten Mitgliedern.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt mit folgenden Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes; Entlastung des Vorstandes;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, Beschwerden und Anträge, ausgenommen § 3 Abs.3, letzter Satz. Solche Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Der Vorstand kann von sich aus, er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Alle Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 8, Abs. 1, sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe eines Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zuverlässig bekannt zu geben. Der Landesjagdverband ist einzuladen. Den Vorsitz führt in der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das nächst anwesende Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.

Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten gefasst. Alle Beschlüsse sind in der Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

Zu den Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 9 Durchführung der Wahl

Der 1. Vorsitzende ist in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu wählen.

Die Wahl des übrigen Vorstandes und Beirates erfolgt durch Zuruf und Abstimmung durch Handzeichen.

Auf Verlangen von 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder hat die Wahl der einzelnen weiteren Vorstandsmitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu erfolgen.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens 1 Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an den Landesjagdverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Die Versammlung ernennt einen Liquidator


§ 11 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Verein. Diese Satzung tritt mit dem Tage der ordentlichen Beschlussfassung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom10.12.1965 verkündet und beschlossen.


Mit Schreiben des Finanzamtes Amberg vom 03. November 1981/186 wurde der Jägerverein St. Hubertus Schwandorf e.V. als gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff AO dienlich anerkannt.